Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1992Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 117. Voraussetzungen für die Erteilung derParagraph 117, Voraussetzungen für die Erteilung der
Vermietungsbewilligung.
(1)Absatz eins,Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist,
die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist,
die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.
(2)Absatz 2,Vor Erteilung der Vermietungsbewilligung ist der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft sowie der Gemeinde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen betrieben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Absatz 3,Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145765
alte Dokumentnummer
N9195720830L