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§ 117 LFG

Fassungen
ab 01.09.2026 — BGBl. I Nr. 80/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 117 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 11727.06.200831.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 11701.09.200326.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 73/2003
§ 11701.01.199431.08.2003 BGBl. Nr. 691/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. I Nr. 80/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Voraussetzungen für die Erteilung der Vermietungsbewilligung

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller oder die Antragstellerin die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller oder die Antragstellerin eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, und
    3. Ziffer 3
      der Antragsteller oder die Antragstellerin verlässlich und Halter oder Halterin der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist und
    4. Ziffer 4
      die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und
    5. Ziffer 5
      die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge
      1. Litera a
        die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen oder
      2. Litera b
        die Staatszugehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt. Die Bestimmung des Absatz 2, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280156