Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 117. Voraussetzungen für die Erteilung derParagraph 117, Voraussetzungen für die Erteilung der
Vermietungsbewilligung.
(1)Absatz eins,Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist,
die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist,
die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.
(2)Absatz 2,Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR40044235