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BGBl. Nr. 692/1992

kundgemacht 10.11.1992 RIS↗Parlament↗
692. Bundesgesetz: Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 692/1992× zu SeeSchFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 5 § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 692/1992 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 § 17↗RIS↗

Betriebliche Maßnahmen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.
  2. Absatz 2,Die Reederei hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen bevollmächtigten Vertreter mit einem ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG, des Paragraph 9, VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.