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BGBl. Nr. 505/1994

kundgemacht 08.07.1994 RIS↗Parlament↗
505. Bundesgesetz: Hauptwohnsitzgesetz
Bundesgesetz, mit dem der Hauptwohnsitz im Bundesrecht verankert wird und mit dem das Meldegesetz 1991, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Hauptwohnsitzgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 505/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 3 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 692/1992 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 09.06.2005 · idF BGBl. Nr. 505/1994 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 17↗RIS↗
Betriebliche Maßnahmen
§ 17.
(1) Die Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
(2) Die Reederei hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen bevollmächtigten Vertreter mit einem ordentlichen Wohnsitz Hauptwohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG, des § 9 VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.