BGBl. Nr. 760/1992
760. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, und das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 2 Z 1
Zweckbindung
§ 11.
(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden
1. zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,
2. zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
… 5 unveränderte Absätze
3. zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
4. zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
5. für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.
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