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BGBl. Nr. 760/1992

kundgemacht 04.12.1992 RIS↗Parlament↗
760. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, und das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 760/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 113 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 2 Z 1
in Kraft 01.01.1990 – 04.12.1992 · idF BGBl. Nr. 299/1989 · danach: BGBl. Nr. 760/1992 § 20↗RIS↗
in Kraft 05.12.1992 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 760/1992 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 20↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
V. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Meßeinrichtungen
§ 20.
(1) Wer Abfälle deponiert oder ausführt, hat – unbeschadet des § 23 – sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der zu deponierenden oder auszuführenden Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Zwischenlager betreibt, hat diese oder dieses
1. zu umzäunen und außerhalb der Betriebszeiten gegen unbefugtes Betreten abzusichern,
2. während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,
… 4 unveränderte Absätze
3. dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des Deponierens (§ 2 Abs. 8) zu melden,
4. dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt im Falle des beitragspflichtigen Zwischenlagers innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Zwischenlagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Zwischenlagerns zu melden.
Schlagworte
Schlußbestimmung