BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertAbs 1; Abs 2 Z 3, Z 4
V. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Meßeinrichtungen
§ 20.
(1) Wer Abfälle deponiert langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder ausführt zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, hat – unbeschadet des § 23 – sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der zu deponierenden oder auszuführenden Abfälle (§ 3) zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Zwischenlager Lager betreibt, hat diese oder dieses
1. zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,
2. während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,
3. dem für die Erhebung des Beitrages Beitrags gemäß § 6 9 zuständigen Finanzamt Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des Deponierens (§ 2 Abs. 8) langfristigen Ablagerns zu melden,
4. dem für die Erhebung des Beitrages Beitrags gemäß § 6 9 zuständigen Finanzamt Hauptzollamt im Falle des beitragspflichtigen Zwischenlagers Lagerns innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Zwischenlagers Lagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Zwischenlagerns Lagerns zu melden.
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