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BGBl. Nr. 827/1992

kundgemacht 29.12.1992 RIS↗Parlament↗
827. Bundesgesetz: Heizkostenabrechnungsgesetz — HeizKG sowie Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Mietrechtsgesetzes
Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz — HeizKG) sowie über Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Mietrechtsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 827/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) 1 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1982 – 30.09.1992 · idF BGBl. Nr. 520/1981 · danach: BGBl. Nr. 827/1992 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.10.1992 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 827/1992 · danach: BGBl. I Nr. 147/1999 § 24↗RIS↗
Anteil an besonderen Aufwendungen
§ 24.
(1) Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstandes auf Grund des Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine zentrale gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen, so bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage nach den Grundsätzen des § 17, es sei denn, daß der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers dieser Anlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar ist; – soweit nicht das Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so sind von den Hauptmietern, die die Anlage benützen, 60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber – nach den Grundsätzen des § 17 zu tragen.
(2) Zu den besonderen Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen.
(3) Im übrigen gilt § 21 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
Anmerkung
vgl. § 29, BGBl. Nr. 827/1992