Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
- Ziffer einseine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht.
- Ziffer 2die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 23, 43, 43 i, Absatz 2, 51,) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
- Ziffer 3ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm (ihr) bei der berufsmäßigen Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine (ihre) Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die er (sie) in Anspruch genommen worden ist,
- Ziffer 4durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der Paragraphen 52, 52 a, Absatz eins, 52 e, Absatz 3, oder 54 zuwiderhandelt,
- Ziffer 5Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.