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BGBl. Nr. 872/1992

kundgemacht 30.12.1992 RIS↗Parlament↗
872. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 872/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) 17116 § 0↗RIS↗
§ 60neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 872/1992 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 60↗RIS↗

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht.
    2. Ziffer 2
      die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 23, 43, 43 i, Absatz 2, 51,) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    3. Ziffer 3
      ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm (ihr) bei der berufsmäßigen Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine (ihre) Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die er (sie) in Anspruch genommen worden ist,
    4. Ziffer 4
      durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der Paragraphen 52, 52 a, Absatz eins, 52 e, Absatz 3, oder 54 zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.