Absatz 2,Die im Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.
BGBl. Nr. 872/1992
872. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Paragraph 36, (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen unter Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.
- Absatz 3,Die im Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, genannten Mitglieder der Prüfungskommission können während der Prüfung das Wort ergreifen.