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BGBl. Nr. 872/1992

kundgemacht 30.12.1992 RIS↗Parlament↗
872. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 872/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste 64 § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 37↗RIS↗

Paragraph 37, (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.

  1. Absatz 2,Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.
  2. Absatz 3,Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 4,Den im Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, genannten Kommissionsmitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.