Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 872/1992

kundgemacht 30.12.1992 RIS↗Parlament↗
872. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 872/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste 64 § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 40↗RIS↗

Paragraph 40, (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Schule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Prüfung abzuhalten ist.

  1. Absatz 2,Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die vorgenannten Prüfungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.