Absatz 2,Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die vorgenannten Prüfungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
BGBl. Nr. 872/1992
872. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Paragraph 40, (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Schule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Prüfung abzuhalten ist.