Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 873/1992

kundgemacht 30.12.1992 RIS↗Parlament↗
873. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1992, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1992), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Karenzurlaubsgeldgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 873/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 150 § 0↗RIS↗
§ 85fneu
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 873/1992 § 85f↗RIS↗

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 85 f, (1) Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung und Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

  1. Ziffer eins
    zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
  2. Ziffer 2
    diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

  (2) Diese Vergütung beträgt für

---------------------------------------------------------------------

                                     für

                               Berufsoffiziere

                               und Beamte, die

                               nach § 11 des

                                Wehrgesetzes             für

                                  1990 zur             sonstige

           die                   Ausübung einer         Beamte

        Verwendung             Unteroffiziers-

                                  funktion

                               herangezogen

                                 werden

                             ----------------------------------------

                                              Schilling

---------------------------------------------------------------------

1. im luftfahrttechnischen

   Assistenzdienst           ----------------------------------------

   a) ohne einschlägige

      Berufsausbildung                100                 100

   b) mit einschlägiger

      Berufsausbildung in

      praktischer und

      theoretischer

      Ausbildung zum Wart             200                 200

---------------------------------------------------------------------

2. als Wart mit

   Grundbefähigung                    700               1 700

---------------------------------------------------------------------

3. als Wart I. Klasse mit

   Grundbefähigung                  1 900               2 900

---------------------------------------------------------------------

4. als Prüf- und Werkmeister

   mit Grundbefähigung              3 000               4 000

---------------------------------------------------------------------

5. im leitenden militärluft-

   fahrttechnischen Dienst

   der Verwendungsgruppen

   H 2 und B                        2 300               3 750

---------------------------------------------------------------------

6. im leitenden militärluft-

   fahrttechnischen Dienst

   der Verwendungsgruppen

   H 1 und A                        1 700               3 150

  1. Absatz 3,Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 4,Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  3. Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder
    3. Ziffer 3
      bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.