BGBl. Nr. 873/1992
Änderungen durch diese Kundmachung
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
Paragraph 85 f, (1) Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung und Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
- Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
- Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für
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für
Berufsoffiziere
und Beamte, die
nach § 11 des
Wehrgesetzes für
1990 zur sonstige
die Ausübung einer Beamte
Verwendung Unteroffiziers-
funktion
herangezogen
werden
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Schilling
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1. im luftfahrttechnischen
Assistenzdienst ----------------------------------------
a) ohne einschlägige
Berufsausbildung 100 100
b) mit einschlägiger
Berufsausbildung in
praktischer und
theoretischer
Ausbildung zum Wart 200 200
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2. als Wart mit
Grundbefähigung 700 1 700
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3. als Wart I. Klasse mit
Grundbefähigung 1 900 2 900
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4. als Prüf- und Werkmeister
mit Grundbefähigung 3 000 4 000
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5. im leitenden militärluft-
fahrttechnischen Dienst
der Verwendungsgruppen
H 2 und B 2 300 3 750
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6. im leitenden militärluft-
fahrttechnischen Dienst
der Verwendungsgruppen
H 1 und A 1 700 3 150
- Absatz 3,Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
- Absatz 4,Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
- Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
- Ziffer einsbei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979,
- Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder
- Ziffer 3bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.