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BGBl. Nr. 9/1992

kundgemacht 07.01.1992 RIS↗Parlament↗
9. Bundesgesetz: Meldegesetz 1991 — MeldeG
Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 — MeldeG)
Kundmachung BGBl. Nr. 9/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.03.1992 – 31.05.1995 · idF BGBl. Nr. 9/1992 · danach: BGBl. Nr. 352/1995 § 12↗RIS↗

Identitätsnachweis und Auskunftspflicht

Paragraph 12, (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich amtliche Urkunden vorzulegen, die geeignet sind, die Identität des Unterkunftnehmers nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,
    1. Ziffer eins
      wem er in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
    2. Ziffer 2
      ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt.
    In den Fällen der Ziffer eins, ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers mitteilt.