BGBl. Nr. 352/1995
352. Bundesgesetz: Meldegesetznovelle 1995
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird (Meldegesetznovelle 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1
Identitätsnachweis und Auskunftspflicht
§ 12.
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich amtliche öffentliche Urkunden vorzulegen, die geeignet sind, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers nachzuweisen geeignet sind.
(2) Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,
… 3 unveränderte Absätze
1. wem er in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
2. ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt.
In den Fällen der Z 1 ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers mitteilt.