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BGBl. Nr. 100/1993

kundgemacht 12.02.1993 RIS↗
100. Bundesgesetz: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 100/1993× zu B-GlBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 13.02.1993 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 100/1993 · danach: BGBl. I Nr. 132/1999 § 10↗RIS↗

2. Abschnitt

Rechtsfolgen der Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes

Begründung eines Dienst- oder

Ausbildungsverhältnisses

Paragraph 10, (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Bund gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum Schadenersatz von bis zu fünf Monatsbezügen des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages verpflichtet.

  1. Absatz 2,Machen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber um dieselbe Planstelle Ansprüche nach Absatz eins, geltend, ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit fünf Monatsbezügen nach Absatz eins, begrenzt und auf die diskriminierten Bewerberinnen und Bewerber nach Köpfen aufzuteilen.