BGBl. I Nr. 132/1999
132. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), das Universitäts-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
… 4 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes
Begründung eines Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses
§ 10.
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz von bis zu fünf Monatsbezügen des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages verpflichtet.
(2) Machen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber um dieselbe Planstelle Ansprüche nach Abs. 1 geltend, ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit fünf Monatsbezügen nach Abs. 1 begrenzt und auf die diskriminierten Bewerberinnen und Bewerber nach Köpfen aufzuteilen. Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge, oder
2. im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, bis zu drei Monatsbezüge
des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages.