Absatz 2,Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Entgeltdifferenz für fünf Monate zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgtem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.
BGBl. Nr. 100/1993
100. Bundesgesetz: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
Paragraph 14, (1) Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
- Absatz 3,Machen mehrere Bedienstete Ansprüche nach Absatz eins, im Zusammenhang mit derselben Maßnahme geltend, so ist der Ersatzanspruch der einzelnen diskriminierten Bewerberin oder des einzelnen diskriminierten Bewerbers begrenzt mit dem durch die Anzahl der diskriminierten Bediensteten geteilten Ersatzanspruch, den die oder der vertraglich Bedienstete bei erfolgtem beruflichem Aufstieg bei Anwendung von Absatz 2, erhalten hätte.