Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 132/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
132. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), das Universitäts-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 263 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 13.02.1993 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 100/1993 · danach: BGBl. I Nr. 132/1999 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 30.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 132/1999 · danach: BGBl. I Nr. 65/2004 § 14↗RIS↗
Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
§ 14.
(1) Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Entgeltdifferenz für fünf Monate zwischen dem Entgelt beträgt, das wenn die oder der Bedienstete bei erfolgtem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.
(3) 1. Machen mehrere Bedienstete Ansprüche nach Abs. 1 im Zusammenhang mit derselben Maßnahme geltend, so ist der Ersatzanspruch der einzelnen diskriminierten Bewerberin oder des einzelnen diskriminierten Bewerbers begrenzt mit dem durch die Anzahl der diskriminierten Bediensteten geteilten Ersatzanspruch, den die oder der vertraglich Bedienstete bei erfolgtem beruflichem Aufstieg bei Anwendung von Abs. 2 erhalten hätte. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.