ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Paragraphen 3 bis 7 oder
BGBl. Nr. 100/1993
100. Bundesgesetz: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Gutachten der Gleichbehandlungskommission
Paragraph 23, (1) Auf Antrag einer der in Absatz 2, genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten,
- Ziffer eins
- Ziffer 2ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 40 und 42 bis 44 vorliegt.
- Absatz 2,Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
- Ziffer einsjede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, und
- Ziffer 2jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der
- Litera aeine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 3 bis 7 oder
- Litera beine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 40 und 42 bis 44 behauptet,
- Ziffer 3jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,
- Ziffer 4jede und jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich,
- Ziffer 5die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 106 a, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Paragraph 14 b, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, und Paragraph 25 a, des Akademie-Organisationsgesetzes für ihre Dienststelle.
- Absatz 3,Betrifft ein Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.
- Absatz 4,Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung zulässig.
- Absatz 5,Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
- Ziffer einsdie Antragstellerin oder den Antragsteller,
- Ziffer 2die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers, der der Diskriminierung beschuldigt wird.
- Absatz 6,Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
- Ziffer einsder Antragstellerin oder dem Antragsteller und
- Ziffer 2der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Ressorts zu erstatten.
- Absatz 7,Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie
- Ziffer einsder zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
- Ziffer 2sie oder ihn aufzufordern,
- Litera adie Diskriminierung zu beenden und
- Litera bdie für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
- Absatz 8,Kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach Paragraph 53, aufzunehmen.