Absatz 2,Die Kontaktfrauen haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
BGBl. Nr. 100/1993
100. Bundesgesetz: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Aufgaben der Kontaktfrauen
Paragraph 36, (1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
- Absatz 3,Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
- Ziffer einsdie Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
- Ziffer 2ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
- Ziffer 3die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 2. und dem
- Ziffer 4Teil dieses Bundesgesetzes.