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BGBl. Nr. 100/1993

kundgemacht 12.02.1993 RIS↗
100. Bundesgesetz: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 100/1993× zu B-GlBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) neu § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft 13.02.1993 – 30.06.2004 · idF BGBl. Nr. 100/1993 · danach: BGBl. I Nr. 65/2004 § 36↗RIS↗

Aufgaben der Kontaktfrauen

Paragraph 36, (1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.

  1. Absatz 2,Die Kontaktfrauen haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
  2. Absatz 3,Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
    1. Ziffer eins
      die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
    2. Ziffer 2
      ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
    3. Ziffer 3
      die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 2. und dem
    4. Ziffer 4
      Teil dieses Bundesgesetzes.