einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie
BGBl. Nr. 100/1993
100. Bundesgesetz: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz — B-GBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
4. TEIL
BESONDERE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FRAUEN
Frauenförderungsgebot
Paragraph 40, (1) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung
- Ziffer eins
- Ziffer 2von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
- Absatz 2,Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
- Ziffer einsder dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder
- Ziffer 2der Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40 beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. - Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht auf die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Verwendungen anzuwenden.