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BGBl. I Nr. 132/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
132. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), das Universitäts-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 263 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 2 Z 1 bis Z 3, Schlussteil (neu)
in Kraft 13.02.1993 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 100/1993 · danach: BGBl. I Nr. 132/1999 § 40↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 30.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 132/1999 · danach: BGBl. I Nr. 65/2004 § 40↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
4. TEIL
BESONDERE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FRAUEN
Frauenförderungsgebot
§ 40.
(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
1. der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. der Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen, - wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40 beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. 3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten Verwendungen anzuwenden.