BGBl. Nr. 106/1993
106. Bundesgesetz: Elektrotechnikgesetz 1992 — ETG 1992
Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 — ETG 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Behörden
Paragraph 13,
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist - sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt - hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden, hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, und hinsichtlich des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.