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BGBl. Nr. 163/1993

kundgemacht 05.03.1993 RIS↗
163. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 1 § 0↗RIS↗
§ 47ageändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
in Kraft 01.01.1993 – 05.03.1993 · idF BGBl. Nr. 873/1992 · danach: BGBl. Nr. 163/1993 § 47a↗RIS↗
in Kraft 06.03.1993 – 30.09.1994 · idF BGBl. Nr. 163/1993 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 § 47a↗RIS↗
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 47a. § 29e Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(1) § 29e Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29e Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat entfallen.
… 4 unveränderte Absätze
2. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren.
3. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
4. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29e Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(2) § 29e ist auf Vertragslehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.