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BGBl. Nr. 665/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
665. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bezügegesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Verwaltungsakademiegesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 1994 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 665/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 7 § 0↗RIS↗
§ 47ageändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 5
in Kraft 06.03.1993 – 30.09.1994 · idF BGBl. Nr. 163/1993 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 § 47a↗RIS↗
in Kraft 01.10.1994 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 665/1994 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 47a↗RIS↗
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 47a.
(1) § 29e Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29e Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht 72 Unterrichtsstunden je Kalendermonat Schuljahr entfallen.
2. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünf Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden zu gewähren nicht überschreiten.
3. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar Die Dienstfreistellung darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht gewährt überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
4. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
4 5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29e Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(2) § 29e ist auf Vertragslehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.