Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
BGBl. Nr. 185/1993
185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz — UFG, Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, des Bundesfinanzgesetzes 1993, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Richtlinien
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- Ziffer einsGegenstand der Förderung;
- Ziffer 2förderbare Kosten;
- Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
- Ziffer 4Ausmaß und Art der Förderung;
- Ziffer 5Verfahren
- Litera aAnsuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
- Litera bAuszahlungsmodus
- Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte)
- Litera dEinstellung und Rückforderung der Förderung;
- Ziffer 6Gerichtsstand.
- Absatz 3,Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- Ziffer einsGrundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
- Ziffer 2Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
- Ziffer 3Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
- Ziffer 4Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen. - Absatz 4,Die Vergaberichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- Ziffer einsVergabeart;
- Ziffer 2Ausschreibung;
- Ziffer 3Inhalt und Ausstattung der Angebote;
- Ziffer 4Prüfung der Angebote;
- Ziffer 5Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung.
Die Vergaberichtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Altlastensanierung zu erlassen. - Absatz 5,In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.
- Absatz 6,Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
- Litera ahinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, mit dem Bundesminister für Finanzen
- Litera bhinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
- Litera chinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend betriebliche Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
- Litera dhinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
herzustellen. - Absatz 7,Die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Richtlinien (Absatz 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.