Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 185/1993

kundgemacht 16.03.1993 RIS↗Parlament↗
185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz — UFG, Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, des Bundesfinanzgesetzes 1993, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 185/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.04.1993 – 14.08.1997 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. I Nr. 96/1997 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erfolg und Effizienz der Förderungen in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichtes nach Absatz 4, zur Kenntnis zu bringen. Ein nach Paragraph 33 e, Wasserrechtsgesetz 1959 erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Berichte und Analysen der mit der Durchführung betrauten Abwicklungsstelle sind ebenfalls dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen umgehend zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.