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BGBl. Nr. 185/1993

kundgemacht 16.03.1993 RIS↗Parlament↗
185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz — UFG, Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, des Bundesfinanzgesetzes 1993, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 185/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.04.1993 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 25↗RIS↗

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Förderung im Bereich der betrieblichen Umweltförderung setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
    2. Ziffer 2
      die zu fördernde Maßnahme eine jedenfalls gewerbe- oder bergrechtlich genehmigungspflichtige oder eine gleichzuhaltende Betriebsanlage betrifft;
    3. Ziffer 3
      Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden;
    4. Ziffer 4
      die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß Paragraph 24, Ziffer eins bis 3 von einem inländischen Kreditinstitut in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung samt einem verbindlichen Darlehensangebot vorliegt. Die Prüfungsunterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
  2. Absatz 2,Für die Bereitstellung von Förderungsmitteln im Rahmen der Umweltförderung im Ausland sind die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.