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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 15 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1 Z 2 (entfallen), Z 3 · umnummeriert: Abs 1 Z 2
in Kraft 01.04.1993 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 25↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 26.03.2002 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 47/2002 § 25↗RIS↗
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 25.
(1) Die Förderung im Bereich der betrieblichen Umweltförderung im Inland setzt voraus, daß
1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
2. die zu fördernde Maßnahme eine jedenfalls gewerbe- oder bergrechtlich genehmigungspflichtige oder eine gleichzuhaltende Betriebsanlage betrifft;
3 2. Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden;
4 3. die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß § 24 Z 1 bis 3 von einem inländischen Kreditinstitut mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung samt einem verbindlichen Darlehensangebot vorliegt. Die Prüfungsunterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
(2) Für die Bereitstellung von Förderungsmitteln im Rahmen der Umweltförderung im Ausland sind die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Rohstoffersparnis