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BGBl. I Nr. 47/2002

kundgemacht 26.03.2002 RIS↗Parlament↗
47. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2002× zu UFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 17 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1 Z 2; Abs 2; Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.05.1996 – 26.03.2002 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 47/2002 § 25↗RIS↗
in Kraft 27.03.2002 – 20.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 47/2002 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 25↗RIS↗
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 25.
(1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, daß dass
1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden;.
3. (2) die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß § 24 Z 1 bis 3 von einem Kreditinstitut mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung vorliegt. Die Prüfungsunterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
(24) Für die Bereitstellung von Förderungsmitteln im Rahmen der Umweltförderung im Ausland sind die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Rohstoffersparnis