Absatz eins,Ansuchen im Bereich der betrieblichen Umweltförderung können von Betreibern oder Besitzern einer gewerbe- oder bergrechtlich genehmigungspflichtigen oder einer solchen gleichartigen Betriebsanlage gestellt werden.
BGBl. Nr. 185/1993
185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz — UFG, Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, des Bundesfinanzgesetzes 1993, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Förderungswerber
Paragraph 26,
- Absatz 2,Werden Unterlagen gemäß Paragraph 13, nicht beigebracht oder werden Maßnahmen zur Herstellung von Anlagen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.
- Absatz 3,Im Rahmen der Umweltförderung im Ausland können Ansuchen gestellt werden von
- Ziffer einsphysischen und juristischen Personen mit dem Sitz in einem der in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Staaten, die ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, von dem wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich ausgehen und
- Ziffer 2Gebietskörperschaften dieser Staaten.