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BGBl. Nr. 185/1993

kundgemacht 16.03.1993 RIS↗Parlament↗
185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz — UFG, Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, des Bundesfinanzgesetzes 1993, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 185/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.04.1993 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 26↗RIS↗

Förderungswerber

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ansuchen im Bereich der betrieblichen Umweltförderung können von Betreibern oder Besitzern einer gewerbe- oder bergrechtlich genehmigungspflichtigen oder einer solchen gleichartigen Betriebsanlage gestellt werden.
  2. Absatz 2,Werden Unterlagen gemäß Paragraph 13, nicht beigebracht oder werden Maßnahmen zur Herstellung von Anlagen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Umweltförderung im Ausland können Ansuchen gestellt werden von
    1. Ziffer eins
      physischen und juristischen Personen mit dem Sitz in einem der in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Staaten, die ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, von dem wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich ausgehen und
    2. Ziffer 2
      Gebietskörperschaften dieser Staaten.