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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 15 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1
in Kraft 01.04.1993 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 26.03.2002 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 47/2002 § 26↗RIS↗
Förderungswerber
§ 26.
(1) Ansuchen im Bereich der betrieblichen Umweltförderung im Inland können von Betreibern oder Besitzern einer gewerbe- oder bergrechtlich genehmigungspflichtigen natürlichen oder einer solchen gleichartigen Betriebsanlage juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 setzen, gestellt werden.
(2) Werden Unterlagen gemäß § 13 nicht beigebracht oder werden Maßnahmen zur Herstellung von Anlagen als Sofortmaßnahmen zur Förderung eingereicht, so ist das entsprechend zu begründen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Im Rahmen der Umweltförderung im Ausland können Ansuchen gestellt werden von
1. physischen und juristischen Personen mit dem Sitz in einem der in § 1 Z 3 genannten Staaten, die ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, von dem wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich ausgehen und
2. Gebietskörperschaften dieser Staaten.