die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;
BGBl. Nr. 185/1993
185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz — UFG, Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, des Bundesfinanzgesetzes 1993, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Besondere Förderungsvoraussetzungen
Paragraph 31,
Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, daß
- Ziffer eins
- Ziffer 2Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen, Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sowie für Teile der Maßnahme, die nach der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden;
- Ziffer 3Variantenuntersuchungen, Sanierungskonzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
- Ziffer 4auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
- Ziffer 5das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.