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BGBl. I Nr. 98/2013

kundgemacht 18.06.2013 RIS↗Parlament↗
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013
Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 14 § 0↗RIS↗
§ 31geändertZ 2
in Kraft 01.04.1993 – 18.06.2013 · idF BGBl. Nr. 185/1993 · danach: BGBl. I Nr. 98/2013 § 31↗RIS↗
in Kraft 19.06.2013 – 18.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 98/2013 · danach: BGBl. I Nr. 26/2022 § 31↗RIS↗
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 31.
Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, daß
1. die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;
2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen, und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sowie für Teile der Maßnahme, die nach der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden;
3. Variantenuntersuchungen, Sanierungskonzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
4. auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
5. das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.