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BGBl. I Nr. 26/2022

kundgemacht 18.03.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2022× zu UFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 1120 § 0↗RIS↗
§ 31geändertText, Z 3 bis Z 5
in Kraft 19.06.2013 – 18.03.2022 · idF BGBl. I Nr. 98/2013 · danach: BGBl. I Nr. 26/2022 § 31↗RIS↗
in Kraft 19.03.2022 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 26/2022 · danach: BGBl. I Nr. 30/2024 § 31↗RIS↗
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 31.
Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, daß
1. die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;
2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
3. Variantenuntersuchungen, Sanierungskonzepte Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
4. bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
5. bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.