Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 30/2024

kundgemacht 17.04.2024 RIS↗Parlament↗
ALSAG-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltförderungsgesetz (UFG) 9 § 0↗RIS↗
§ 31geändertZ 1 (aufgehoben), Z 3
in Kraft 19.03.2022 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 26/2022 · danach: BGBl. I Nr. 30/2024 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 30/2024 § 31↗RIS↗
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 31.
Eine Förderung setzt voraus, daß
1. die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 30/2024)
2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
3. Variantenuntersuchungen, Konzepte, Untersuchungen, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
4. bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
5. bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.