Absatz eins,Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (Paragraph 7,) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
BGBl. Nr. 185/1993
185. Bundesgesetz: Umweltförderungsgesetz — UFG, Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, des Bundesfinanzgesetzes 1993, des Bundesfinanzierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes 1959
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG), mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Bundesfinanzgesetz 1993, das Bundesfinanzierungsgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins, endet
- Ziffer einsdurch Zeitablauf;
- Ziffer 2durch Tod;
- Ziffer 3durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
- Ziffer 4durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
- Ziffer 5durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
- Absatz 3,Der Vorsitzende einer Kommission und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die in Absatz eins, genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.