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BGBl. Nr. 21/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗Parlament↗
21. Bundesgesetz: EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 – EWR-RAG 1992 sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 — EWR-RAG 1992) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) 110 § 0↗RIS↗
§ 13geändertText, Z 1 bis Z 3
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 556/1985 · danach: BGBl. Nr. 21/1993 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 21/1993 · danach: BGBl. I Nr. 10/2017 § 13↗RIS↗
§ 13.
(1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Gerichtsakten aus dem Zivil- und aus dem Strafrecht je eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz auszuarbeiten.:
(2) Bei der 1. im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten: Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
1 2. im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren, im Verwaltungsrecht (mit Einschluß des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof,
2 3. im Verwaltungsrecht (mit Einschluß des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof. im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.