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BGBl. Nr. 23/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗Parlament↗
23. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 23/1993× zu BAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 524 § 0↗RIS↗
§ 34aneu
in Kraft 01.07.1993 – 26.08.2003 · idF BGBl. Nr. 23/1993 · danach: BGBl. I Nr. 79/2003 § 34a↗RIS↗

Paragraph 34 a, Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.