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BGBl. I Nr. 79/2003

kundgemacht 26.08.2003 RIS↗Parlament↗
79. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 126 § 0↗RIS↗
§ 34ageändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.07.1993 – 26.08.2003 · idF BGBl. Nr. 23/1993 · danach: BGBl. I Nr. 79/2003 § 34a↗RIS↗
in Kraft 27.08.2003 – 21.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 79/2003 · danach: BGBl. I Nr. 18/2020 § 34a↗RIS↗
§ 34a. Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.