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BGBl. Nr. 256/1993

kundgemacht 20.04.1993 RIS↗Parlament↗
256. Bundesgesetz: Kompetenzbereinigungsgesetz 1992
Bundesgesetz zur Bereinigung von Überschneidungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien (Kompetenzbereinigungsgesetz 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 256/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4 § 0↗RIS↗
§ 60geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1980 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 256/1993 § 60↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 256/1993 · danach: BGBl. I Nr. 6/1999 § 60↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und
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sonstige Sachbehelfe
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§ 60.
(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln,
1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung beziehungsweise des Dienstabzeichens besteht,
… 3 unveränderte Absätze
2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(4) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.