BGBl. I Nr. 6/1999
6. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Poststrukturgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 1998)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 Z 1 lit a, lit b, Z 2, Z 3 (neu); Abs 4 (neu); Abs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 3
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und, Dienstausweise, Dienstkarten
§ 60.
(1) Wenn es dienstliche Rücksichten Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.,
1. eine Dienstkleidung zu tragen oder
2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis oder einer Dienstkarte auszuweisen.
(2) Dienstkarten können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
1. ein Lichtbild,
2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
3. die Dienstnummer,
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
5. den Vor- und Familiennamen,
6. einen allfälligen akademischen Grad,
7. den Amtstitel.
(23) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung beziehungsweise des Dienstabzeichens besteht,
3. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten die Dienstkarte aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.