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BGBl. Nr. 27/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗
27. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG
Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG)
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.04.1993 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 27/1993 · danach: BGBl. I Nr. 71/2013 § 11↗RIS↗

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 6,) Partei.
  2. Absatz 2,Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.