Absatz eins,In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 6,) Partei.
BGBl. Nr. 27/1993
27. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG
Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 11,
- Absatz 2,Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Absatz 3,Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.