BGBl. Nr. 27/1993
27. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG
Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 13,
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist bei Verfahren gemäß Paragraphen 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.