Absatz eins,Die Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in zusammenfassender Darstellung dem Nationalrat vorzulegen und zu veröffentlichen.
BGBl. Nr. 27/1993
27. Bundesgesetz: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG
Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 — ArbIG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Berichte und Gutachten
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die Arbeitsinspektorate können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen werden. Solche Gutachten und Vorschläge können die Arbeitsinspektorate auch ohne besondere Aufforderung erstatten.