Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der im Paragraph 36, genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- Ziffer einsin allen Formen:Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;
- Ziffer 2in den folgenden Formen überdies:
- Litera aim Gymnasium:Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse);
- Litera bim Realgymnasium:alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe), alternativ Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
- Litera cim Wirtschaftskundlichen Realgymnasium:alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
- Litera dim Oberstufenrealgymnasium:alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie;
- Ziffer 3in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände kommen in Betracht:
- Litera aweitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Ziffer 2, vorgesehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Ziffer eins, zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),
- Litera bWahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Ziffer eins und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und gemäß Litera a, gewählte Wahlpflichtgegenstände.