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BGBl. Nr. 323/1993

kundgemacht 11.05.1993 RIS↗Parlament↗
323. Bundesgesetz: 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 323/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 463 § 0↗RIS↗
§ 63aneu
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 323/1993 · danach: BGBl. I Nr. 20/1998 § 63a↗RIS↗

Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe sowie Lehrgänge und Kurse

Paragraph 63 a,

  1. Absatz eins,Als Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe können geführt werden:
    1. Litera a
      Lehrgänge und Kurse zur Ausbildung auf verschiedenen sozialen Gebieten mit einer Dauer bis zu zwei Jahren,
    2. Litera b
      Speziallehrgänge können für Personen, die eine Ausbildung auf sozialberuflichem Gebiet erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung mit einer Dauer bis zu zwei Jahren geführt werden.
  2. Absatz 2,Fachschulen für Sozialberufe (einschließlich der Lehrgänge und Kurse sowie der Speziallehrgänge) können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.
  3. Absatz 3,Für das Aufnahmealter sind die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 3,, für die Lehrpläne jene des Paragraph 63, Absatz 4, nach den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildung sinngemäß anzuwenden.