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BGBl. Nr. 323/1993

kundgemacht 11.05.1993 RIS↗Parlament↗
323. Bundesgesetz: 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 323/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 463 § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft 01.09.1993 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 323/1993 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 69↗RIS↗

Paragraph 69, Reifeprüfung.

  1. Absatz eins,Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.